BGH - Beschluss vom 14.02.2012
VIII ZR 207/11
Normen:
BGB § 259;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 69 C 221/08
LG Itzehoe, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 116/09

Mindestangaben einer formell rechtmäßigen Betriebskostenabrechnung

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 207/11

DRsp Nr. 2012/12408

Mindestangaben einer formell rechtmäßigen Betriebskostenabrechnung

Es ist geklärt, dass eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 259;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Nachforderungen aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Zeiträume 2003/2004 bis 2006/2007 zu.