FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2003
12 K 321/02
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1 § 19 Abs. 1 ;

Mittelpreis als ortsübliche Miete bei Ableitung aus dem örtlichen Mietpreisspiegel; Einkommensteuer 1999 bis 2001

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 12 K 321/02

DRsp Nr. 2005/10695

Mittelpreis als "ortsübliche Miete" bei Ableitung aus dem örtlichen Mietpreisspiegel; Einkommensteuer 1999 bis 2001

Für die Prüfung, ob die bei einer Vermietung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vereinbarte Miete "ortsüblich" ist oder ob eine verbilligte, zur Besteuerung als Arbeitslohn führende Überlassung von Wohnraum vorliegt, ist der tatsächlich vereinbarten Miete der aus dem örtlichen Mietpreisspiegel abgeleitete Mittelpreis gegenüber zu stellen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1 § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig, ob eine verbilligte Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber und damit ein geldwerter, der Einkommensbesteuerung zu unterwerfender Vorteil vorliegt.

Die Kläger sind beide bei der ... beschäftigt und haben von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung mit ca. 140 m2 angemietet. Der Arbeitgeber ist nach den Richtlinien des ... der ... in Württemberg verpflichtet, für die Wohnungsmiete die Miete lt. Mietspiegel anzusetzen. Ausgehend vom Mietpreisspiegel der Stadt ... hat der Arbeitgeber angesetzt:

01 bis 08 1999:

1.524,58 DM

09 bis 12 1999:

1.419,68 DM

01 bis 12 2000:

1.419,68 DM

01 bis 12 2001:

1.419,68 DM