AG München, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 453 C 29264/02
DRsp Nr. 2003/16900
Müll- und Unratsammeln in der Wohnung
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (1. Altern.) BGB, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, ist nicht ohne weiteres schon dann gegeben, wenn der Mieter in der Wohnung größere Mengen von Müll und Unrat (ausgenommen Bio-Müll und Essensreste) ansammelt.