OLG München - Beschluss vom 28.01.2014
34 Wx 508/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 158; BGB § 925 Abs. 2; BGB § 20; BGB § 19; GBO 18 Abs. 1; ZPO 894 Satz 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Untermenzing Blatt 3403A

Nachholung der Auflassung als Gegenstand einer Zwischenverfügung; Wirksamkeit der Erklärung der Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich

OLG München, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 508/13

DRsp Nr. 2014/4095

Nachholung der Auflassung als Gegenstand einer Zwischenverfügung; Wirksamkeit der Erklärung der Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich

1. Ist das Grundbuchamt der Meinung, dass die Eintragung des Eigentumsübergangs mangels wirksamer (unbedingter) Auflassung nicht in Frage kommt, scheidet eine Zwischenverfügung, die Frist zur Vorlage einer formgerechten Auflassung setzt, aus.2. Zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Auflassung sowie die Bewilligung der Grundbucheintragung Zug um Zug gegen Zahlung einer Geldsumme, ferner den Vorbehalt gewisser Rechte des Betroffenen enthält.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als eine Frist zur Vorlage einer neuen Auflassung gesetzt wurde.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 158; BGB § 925 Abs. 2; BGB § 20; BGB § 19; GBO 18 Abs. 1; ZPO 894 Satz 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte als Kläger schloss in einem Rechtsstreit mit Albert Sch. als Beklagten vor dem Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2008 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - lautet:

Die Parteien sind sich einig über den Eigentumsübergang an dem 1/5-Anteil des Beklagten in Erbengemeinschaft am Grundstück Fl.Nr. xxx, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... an den Kläger.