Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als eine Frist zur Vorlage einer neuen Auflassung gesetzt wurde.
I.
Der Beteiligte als Kläger schloss in einem Rechtsstreit mit Albert Sch. als Beklagten vor dem Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2008 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - lautet:
Die Parteien sind sich einig über den Eigentumsübergang an dem 1/5-Anteil des Beklagten in Erbengemeinschaft am Grundstück Fl.Nr. xxx, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... an den Kläger.
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