LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.11.2016
4 Sa 98/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV-Einzelhandel HH § 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1121/15

Nachtarbeitszuschlag nach dem Manteltarifvertrag für den Hamburger EinzelhandelAusschluss des Zuendebedienens bei über den Ladenschluss hinaus geplanter individueller ArbeitszeitZahlungsklage einer Kassiererin in einem Filialgeschäft des textilen Einzelhandels

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 98/16

DRsp Nr. 2017/14518

Nachtarbeitszuschlag nach dem Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel Ausschluss des „Zuendebedienens“ bei über den Ladenschluss hinaus geplanter individueller Arbeitszeit Zahlungsklage einer Kassiererin in einem Filialgeschäft des textilen Einzelhandels

Das Zuendebedienen_ i.S.d. Manteltarifvertrages setzt schon begrifflich voraus, dass die eigentliche Arbeitszeit in Zusammenhang mit der Ladenöffnungszeit (geplant) bereits beendet ist, sich aber noch einzelne Kunden im Geschäft aufhalten und noch abkassiert werden müssen. Bei einer über den Ladenschluss hinaus geplanten individuellen Arbeitszeit kommt ein Zuendebedienen_ nicht in Betracht. Bereits zum Zeitpunkt der Einsatzplanung steht in diesen Fällen fest, dass der Arbeitnehmer für Nachtarbeit eingeplant ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 05.04.2016 - 2 Ca 1121/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat 01/2015 Zuschläge in Höhe von 2,88 € in Form von Freizeitausgleich im Umfang von 12 Minuten zu gewähren.

b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat 05/2015 Zuschläge in Höhe von 1,92 € in Form von Freizeitausgleich im Umfang von 8 Minuten zu gewähren.