BGH - Beschluss vom 08.03.2018
V ZR 200/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 1090;
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 159/16
LG Stade, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 5/17

Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts als Ausnahmefall mit einer notwendigen Abrede; Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 200/17

DRsp Nr. 2018/4959

Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts als Ausnahmefall mit einer notwendigen Abrede; Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Bestellen die Parteien eines Mietvertrags eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit können, zwei Nutzungsrechte gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch den Mietvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl�ger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur�ckverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr�gt 30.000 €.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 1090;

Gr�nde

I.