OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.03.2021
12 U 155/20
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; VVG §§ 43 ff.;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 18/18

Neupreisentschädigung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen FahrzeugdiebstahlsVersicherung für fremde RechnungAnrechnung des Werts eines wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf eine Versicherungsleistung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 12 U 155/20

DRsp Nr. 2022/10973

Neupreisentschädigung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls Versicherung für fremde Rechnung Anrechnung des Werts eines wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf eine Versicherungsleistung

1. Eine Klausel in der Fahrzeugkaskoversicherung, die für den Fall des Wiederauffindens des entwendeten Fahrzeugs vorsieht, dass der Versicherer dessen Eigentümer wird, geht bei der Versicherung eines geleasten Fahrzeugs grundsätzlich ins Leere. Denn der Versicherungsnehmer kann die versicherte Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, dem Versicherer nicht übereignen und der Leasinggeber als Eigentümer ist nicht Vertragspartei.2. Die Klausel ist für diesen Fall ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung unangetastet bleibt, sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet. Verweigert er hingegen die Übereignung oder verwertet er es nach Wiedererlangung selbst, ist der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zustand nach seinem Wiederauffinden auf die Versicherungsleistung anzurechnen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach - 7. Zivilkammer - vom 14.05.2020, Az. 7 O 18/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: