BGH - Beschluß vom 26.03.2003
XII ZR 65/00
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 554b ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Nichtannahme der Revision

BGH, Beschluß vom 26.03.2003 - Aktenzeichen XII ZR 65/00

DRsp Nr. 2003/6321

Nichtannahme der Revision

Die Revision ist mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht anzunehmen, wenn ein anderes Oberlandesgericht in ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in einem Parallelfall aufgrund einer anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 554b ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichen dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund einer anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).

Vorinstanz: OLG Naumburg,