Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichen dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund einer anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).
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