BFH - Urteil vom 23.09.1992
X R 10/92
Normen:
AO (1977) §165; EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1993, 1071
BB 1993, 207
BFHE 169, 331
BStBl II 1993, 338
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Nichtigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen X R 10/92

DRsp Nr. 1996/11651

Nichtigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks

»1. Ein Vorläufigkeitsvermerk ist nicht mangels Bestimmtheit nichtig, wenn sich der Umfang der Vorläufigkeit durch Auslegung ermitteln 2. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des IX. Senats an, daß erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen Herstellungskosten des Gebäudes bilden. Als Herstellungskosten zu beurteilende anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, sondern in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen.«

Normenkette:

AO (1977) §165; EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im August 1987 ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke. Die Anschaffungskosten für das Gebäude betrugen 156.787 DM, für den Grund und Boden 34.417 DM.