I. Der verstorbene Kläger und Revisionskläger (Kläger) - und seine Ehefrau, die Revisionsklägerin - hielten im Streitjahr 1970 41,20/1000 der Anteile an der früheren R-GmbH und der früheren I-GmbH. 737 der Anteile der Ehefrau waren mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet, der teils - in 496 Fällen - mit, teils ohne Stimmrecht, teils ohne jede Stimmrechtsaussage eingeräumt war. Hinsichtlich weiterer 200 Anteile ist streitig, ob sie mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet oder ob insoweit nur Gewinnansprüche abgetreten sind.
Über die Beteiligungen konnten die Eheleute nach dem ...-vertrag nur gleichzeitig und gleichartig verfügen. Auch im übrigen waren an der R-GmbH und der I-GmbH dieselben Personen jeweils mit gleichen Anteilen beteiligt.
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