BFH vom 28.01.1992
VIII R 207/85
Normen:
BGB § 1030 Abs. 1 ; BGB § 1068 ;
Fundstellen:
BStBl II 1992, 605
GmbHR 1992, 472

Nutzungen eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil (§§1068,1030 Abs. 1 BGB)

BFH, vom 28.01.1992 - Aktenzeichen VIII R 207/85

DRsp Nr. 1997/16399

Nutzungen eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil (§§1068,1030 Abs. 1 BGB)

»Zu den Nutzungen (§ 1068, § 1030 Abs. 1 BGB) eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil zählen grundsätzlich nicht die realisierten stillen Reserven eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens.«

Normenkette:

BGB § 1030 Abs. 1 ; BGB § 1068 ;

Gründe:

I. Der verstorbene Kläger und Revisionskläger (Kläger) - und seine Ehefrau, die Revisionsklägerin - hielten im Streitjahr 1970 41,20/1000 der Anteile an der früheren R-GmbH und der früheren I-GmbH. 737 der Anteile der Ehefrau waren mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet, der teils - in 496 Fällen - mit, teils ohne Stimmrecht, teils ohne jede Stimmrechtsaussage eingeräumt war. Hinsichtlich weiterer 200 Anteile ist streitig, ob sie mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet oder ob insoweit nur Gewinnansprüche abgetreten sind.

Über die Beteiligungen konnten die Eheleute nach dem ...-vertrag nur gleichzeitig und gleichartig verfügen. Auch im übrigen waren an der R-GmbH und der I-GmbH dieselben Personen jeweils mit gleichen Anteilen beteiligt.