BGH - Urteil vom 18.01.2017
VIII ZR 17/16
Normen:
BGB § 546a Abs. 1 1.-2. Alt.;
Fundstellen:
MDR 2017, 387
MietRB 2017, 125
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 300
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 417 C 8389/13
LG München I, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 8361/15

Nutzungsentschädigung des Vermieters wegen der Vorenthaltung der Mietsache; Bestimmung der ortsüblichen Miete für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache bei Zurückhaltung dieser durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses; Bestimmung der Miete anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete)

BGH, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 17/16

DRsp Nr. 2017/1483

Nutzungsentschädigung des Vermieters wegen der Vorenthaltung der Mietsache; Bestimmung der ortsüblichen Miete für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache bei Zurückhaltung dieser durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses; Bestimmung der Miete anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete)

Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1 1.-2. Alt.;

Tatbestand