BGH - Urteil vom 26.06.2000
II ZR 370/98
Normen:
GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;
Fundstellen:
DB 2000, 1808
DStR 2000, 1401
NJW 2000, 3565
ZIP 2000, 1491
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Nutzungsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses als funktionales Eigenkapital

BGH, Urteil vom 26.06.2000 - Aktenzeichen II ZR 370/98

DRsp Nr. 2000/6223

Nutzungsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses als funktionales Eigenkapital

»Die Umqualifizierung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein Grundstück in funktionales Eigenkapital erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Gebrauchsüberlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschafters. Soweit der Gesellschafter nach diesem Vertrag auch die Versorgung des Grundstücks - etwa mit Wärme, Wasser oder Strom - schuldet, ist er verpflichtet, die während der Krise der Gesellschaft dafür entstehenden Kosten zu tragen, und kann einen etwa aufgrund einer vertragsgemäß jährlich vorzunehmenden Abrechnung entstehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen.«

Normenkette:

GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer zweier betrieblich genutzter Grundstücke mit einer Fläche von 14.810 m², von denen Teile an die G. GmbH ab 1. April 1995 vermietet worden sind. Über das Vermögen dieser mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM ausgestatteten Gesellschaft ist am 6. Juni 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, der Beklagte ist zum Verwalter bestellt worden. Die Stammeinlagen halten mit je 20.000,-- DM der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, mit 10.000,-- DM der Kläger zu 2.