OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2017
7 B 46/17
Normen:
BGB § 535;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2609/16

Nutzungsuntersagung und Verbot der Vermietung von Räumen im Dachgeschoss wegen illegaler Nutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 7 B 46/17

DRsp Nr. 2017/4836

Nutzungsuntersagung und Verbot der Vermietung von Räumen im Dachgeschoss wegen illegaler Nutzung

Bewohnt ein Mieter illegal ein Dachgeschoss, ist eine Nutzungsuntersagung und ein Verbot der Vermietung rechtmäßig. Wegen des Gebots der Effektivität der Gefahrenabwehr muss die Behörde nicht warten, bis sie den Namen des Mieters erfährt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.040,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung und das Verbot der Vermietung in Bezug auf die Räume im Dachgeschoss des Hauses P. 13 in P1. wiederherzustellen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll; soweit dieser Teil vermietet ist, ist dies der Mieter.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2016 - 7 B 1506/15 -, [...], m. w. N.