BFH - Beschluss vom 16.07.2003
II B 95/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1609

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abwälzung der GrSt vom Vermieter auf den Mieter

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen II B 95/02

DRsp Nr. 2003/13147

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abwälzung der GrSt vom Vermieter auf den Mieter

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Der Vortrag, gem. mietrechtlichen Vorschriften könne ein Vermieter nachträglich angefallene Betriebskosten nur innerhalb bestimmter Fristen auf den Mieter abwälzen und diese Fristen seien kürzer als die Festsetzungsfrist für die GrSt, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, zumal diese Problematik weniger dem Steuerrecht sondern mehr dem Mietrecht und den dortigen Regelungen zur Nebenkostenabrechnung zuzuordnen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 12. März 2001 eine Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1998, mit der er den Einheitswert für die vermietete Eigentumswohnung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf 9 200 DM feststellte. Zugleich setzte er den Grundsteuermessbetrag auf 55,20 DM fest. Dies führte durch Bescheide vom 30. März 2001 zur Festsetzung der Grundsteuer für 1998 und 1999 von jeweils 331,20 DM.