I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 12. März 2001 eine Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1998, mit der er den Einheitswert für die vermietete Eigentumswohnung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf 9 200 DM feststellte. Zugleich setzte er den Grundsteuermessbetrag auf 55,20 DM fest. Dies führte durch Bescheide vom 30. März 2001 zur Festsetzung der Grundsteuer für 1998 und 1999 von jeweils 331,20 DM.
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