«... [Das] Eintrittsrecht [des Grundstückserwerbers nach § 572 Satz 1 BGB] verwirklicht sich im Falle der Barkaution dadurch, daß er einen Anspruch auf Auszahlung des von dem Mieter geleisteten Betrages gegen den Veräußerer erwirbt .. .
Es ist anerkannt, daß Treuhänder und Geschäftsführer gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 667 BGB nur mit solchen Forderungen aufrechnen dürfen, die mit dem Treuhand- oder
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