A) Mit seinem auf Art. III Abs. (künftig: Abs.) 1 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (nachstehend: MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß (in Zukunft: VB) will das Landgericht die Klärung der im Anschluß wiedergegebenen Rechtsfragen erwirken:
1. Bedarf die neugebildete Miete für eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist und bezüglich der eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 5 a Abs. 1 S. 2 NMV aufgestellt worden ist, der Genehmigung der Bewilligungsstelle nach § 5 a Abs. 3 S. 1 NMV ?
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