OLG Hamm vom 01.02.1982
4 ReMiet 7/81
Normen:
BGB § 565 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 1982, 1401
WuM 1982, 121
ZMR 1982, 218

OLG Hamm - 01.02.1982 (4 ReMiet 7/81) - DRsp Nr. 1993/2008

OLG Hamm, vom 01.02.1982 - Aktenzeichen 4 ReMiet 7/81

DRsp Nr. 1993/2008

Vorlegungsfrage: Ist die Erhebung einer Klage des Vermieters auf Räumung von Wohnräumen, sofern diese nicht zur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet sind und nicht unter § 565 Abs. 3 BGB fallen, vor Ablauf des Kündigungsfrist zulässig? Ein Rechtsentscheid ist nicht zu treffen.

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 3;

I. Das Landgericht Essen hat dem erkennenden Senat gemäß Art.III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) - 3. MÄG n.F. - mit Beschluß vom 11. August 1981 die folgende Frage, die es für seine Entscheidung über die Berufung für erheblich hält, zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist die Erhebung einer Klage des Vermieters auf Räumung von Wohnräumen, sofern diese nicht zur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet sind und nicht unter § 565 Abs. 3 BGB fallen, vor Ablauf des Kündigungsfrist zulässig?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: