OLG Hamm, vom 17.08.1982 - Aktenzeichen 4 REMiet 2/82
DRsp Nr. 1993/2002
»Will der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die den Bestimmungen des WohnungsbindungsGes. und der NeubaumietenVO unterliegt, Umlagen für Betriebskosten i.S. des § 20 NMVO von den Mietern nacherheben, weil die Kosten durch die erhobenen monatlichen Vorauszahlungen nicht gedeckt sind, so ist auf das Nachzahlungsverlangen - jedenfalls beim Fehlen abweichender Vereinbarungen - gemäß §§ 20 Abs. 4, 4 Abs. 7 NMVO die Fristenregelung des § 10 Abs. 2 WohnBindG (Geltendmachung binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Fehlbetrag) sinngemäß in folgender Weise anzuwenden:
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