OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.1982
4 ReMiet 12/81
Normen:
AGBG § 9; BGB § 535;
Fundstellen:
DWW 1982, 152
NJW 1982, 1403
WuM 1982, 150
ZMR 1982, 217
Vorinstanzen:
LG Krefeld, AG Krefeld, vom 22.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 348/80 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 584/80

OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.1982 (4 ReMiet 12/81) - DRsp Nr. 1993/2007

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.1982 - Aktenzeichen 4 ReMiet 12/81

DRsp Nr. 1993/2007

»Es ergeht kein Rechtsentscheid.«

Normenkette:

AGBG § 9; BGB § 535;

I. Die Beklagten waren Mieter einer von den Klägern vermieteten Sozialwohnung. Mit ihrer Klage begehren die Kläger Ersatz der von Ihnen nach dem Auszug der Beklagten in der Mietwohnung durchgeführten Renovierungsarbeiten.

Der von den Klägern verwandte, von den Parteien am 16.5.1978 unterzeichnete Formular-Mietvertrag enthält bezüglich der Durchführung von Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten am Mietobjekt folgende Bestimmungen:

§ 3 Nr. 5: Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere ...

Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsreparaturen jeweils spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume ausführen zu lassen: ...

Bei Beginn des Mietverhältnisses ist die Wohnung in einem neuen bzw. in einem neuwertigen Zustand übergeben worden. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung auf seine Kosten vollständig zu renovieren und in einem solchen Zustand zu übergeben, wie er sich bei Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat.

§ 21: Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit