Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 26.04.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Prozesskosten werden wie folgt verteilt:
In erster Instanz haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 1/7, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/7 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/14 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.
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