Das Landgericht Tübingen hat mit Beschluß vom 30. November 1981 nach Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Kann der Umstand, daß ein Mietvertrag über ein Zimmer in einem Studentenwohnheim zunächst für ein Semester »probeweise« abgeschlossen wurde, bei der Prüfung der Frage des berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach Artikel II Absatz 1 Satz 1 des 2. WKSchG mit dem Ergebnis berücksichtigt werden, daß die Erfordernisse für eine »nicht unerhebliche« Pflichtverletzung des Mieters geringer als im Fall der Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags nach §
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