FG Köln - Urteil vom 26.06.2012
3 K 2961/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; UStG § 19 Abs 1;

Optionserklärung; wirksame Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten

FG Köln, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 2961/07

DRsp Nr. 2013/4

Optionserklärung; wirksame Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung, die rechtsgestaltend auf das bestehende Rechtsverhältnis einwirkt. Diese ist daher gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht der Finanzverwaltung auszulegen. Eine Optionserklärung für die Regelbesteuerung dem FA gegenüber kann auch durch schlüssiges Verhalten in Form der Abgabe einer Steuererklärung erfolgen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; UStG § 19 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger im Streitjahr 2003 auf die Besteuerung als Kleinunternehmer zunächst verzichtet und diesen Verzicht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen hat.

Für das Kalenderjahr 2002 gab der als Trainer tätige Kläger keine Umsatzsteuererklärung ab. Nach der ertragsteuerlichen Einnahmen-Überschussrechnung des Klägers für das Kalenderjahr 2002 erzielte dieser Umsatzerlöse in Höhe von 10.014,86 EUR, steuerpflichtige Umsätze aus dem Eigenverbrauch in Höhe von 9.131,50 EUR und Zinseinnahmen in Höhe von 42,87 EUR. Bei all diesen Einnahmen handelte es sich um Bruttoeinnahmen inklusive vereinnahmter Umsatzsteuer.