LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2014
8 Sa 359/14
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 535; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 570/13

Ordentliche Kündigung einer Hausmeisterin in KleinbetriebUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Teilkündigung eines einheitlichen Miet- und Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 359/14

DRsp Nr. 2015/16804

Ordentliche Kündigung einer Hausmeisterin in Kleinbetrieb Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Teilkündigung eines einheitlichen Miet- und Arbeitsvertrages

Wird anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrags mit Vereinbarung einer Mietzahlung zwischen den Parteien zusätzlich ein Arbeitsverhältnis zur Übernahme der Hausmeistertätigkeit gegen Zahlung einer Vergütung abgeschlossen und findet sodann tatsächlich eine monatliche Verrechnung der Zahlungsbeträge statt, führt dies nicht dazu, dass das es sich bei der Kündigung lediglich des Arbeitsverhältnisses um eine unzulässige Teilkündigung handelt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.12.2013 - AZ 1 Ca 570/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

I.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 535; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 zum 30. Juni 2013 und einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Juli 2013.

1. 2. 1. 2.