Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.12.2013 - AZ
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 zum 30. Juni 2013 und einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Juli 2013.
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