OVG Hamburg - Beschluss vom 17.10.2002
3 Nc 19/02
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; VwGO § 123 Abs. 1 ; VergabeVO § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 34
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Z 976/2001

OVG Hamburg - Beschluss vom 17.10.2002 (3 Nc 19/02) - DRsp Nr. 2008/875

OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 3 Nc 19/02

DRsp Nr. 2008/875

»1. In Verfahren betr. Zuweisung eines Studienplatzes außerhalbder festgesetzten Kapazität in einem bestimmten Studiengang im Wege einstweiliger Anordnung hindert § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, Gründe, die nicht von allen Antragstellern dargelegt worden sind, zu Gunsten sämtlicher Antragsteller zu berücksichtigen, ohne dass denjenigen Antragstellern, welche die betreffenden Argumente vorgetragen haben, ein Vorrang vor den übrigen Antragstellern eingeräumt wird.2. Zur Bedeutung des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 201) - Verminderung der Aufnahmekapazität für das erste Vorklinische Fachsemester auf 350 Studienanfänger - für Verfahren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität.3. Die Bildung einer Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO (Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen) bei der Verteilung gerichtlich ermittelter Studienplätze im Studiengang Medizin ist möglch, weil die Universität Hamburg die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vornimmt. Verfügbar gebliebene Studienplätze dieser Quote, für die es keine Bewerber gibt, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO der Quote nach Satz 1 Nr. 2 (Wartezeit) hinzuzurechnen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).