BayObLG - Beschluss vom 28.02.2002
2Z BR 23/02
Normen:
WEG § 22 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 327
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18734/01
AG München 48 2 UR II 349/01 ,

Parabolantenne an gemeinschaftlichem Eigentum - tatrichterliche Feststellungen

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 23/02

DRsp Nr. 2002/9134

Parabolantenne an gemeinschaftlichem Eigentum - tatrichterliche Feststellungen

»1. Die Anbringung einer Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar. Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn die Antenne nur lose auf einem Balkon aufgestellt wird.2. Ob die auf einem Balkon innerhalb der Balkonbrüstung aufgestellte Parabolantenne, die in der Höhe höchstens 40 cm über die Balkonbrüstung hinausragt, eine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes bewirkt, hat der Tatrichter zu beurteilen. Diese Beurteilung kann grundsätzlich anhand von Lichtbildern vorgenommen werden.«

Normenkette:

WEG § 22 § 14 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

§ 1 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

Änderungen an der äußeren Gestalt und der Farbe des Gebäudes (einschließlich der Balkone) bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer. Bauliche Veränderungen innerhalb der Sondereigentumseinheiten, insbesondere Um- und Einbauten, bedürfen - soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird - der Zustimmung des Verwalters....