BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 157/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 66/17
ArbG Hamburg, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 229/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 157/18

DRsp Nr. 2020/491

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2018 - 7 Sa 66/17 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Anschlussberufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen wird und Zinsen ab dem 21. August 2019 geschuldet sind.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. November 2007 zuletzt als Leiter der Bereiche Archivsystem und Expedition und als leitender Angestellter bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Versicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

"Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse