BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 165/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 44/17
ArbG Hamburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 328/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 165/18

DRsp Nr. 2020/493

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2018 - 1 Sa 44/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Anschlussberufung - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Juni 2017 - 25 Ca 328/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 1.384,24 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 48,08 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 142,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 11,84 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 192,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 48,08 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: