BAG - Urteil vom 11.04.2019
3 AZR 310/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AVG § 49; Dienstvertrag § 9 Nr. 1; BVW § 6;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 73/17
ArbG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 511/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 468/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 310/18

DRsp Nr. 2019/7224

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 468/17 v. 25.09.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2018 - 4 Sa 73/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 12. April 2019 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AVG § 49; Dienstvertrag § 9 Nr. 1; BVW § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.

Der Kläger war bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 1999 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 28. April 1983. Dieser lautet ua.:

"§ 5

Versorgungsanspruch

1. Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Versorgungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Vertrages. ...

2. Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben.

...

§ 8