BAG - Urteil vom 27.02.2019
5 AZR 361/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 242; MTV für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken § 1 Nr. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 45/17
ArbG Hamburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 194/16

Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 354/18 v. 27.02.2019

BAG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 361/18

DRsp Nr. 2019/9888

Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 354/18 v. 27.02.2019

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 45/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2017 - 24 Ca 194/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 593,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 98,96 Euro seit dem 2. Oktober 2016, aus 197,93 Euro seit dem 2. November 2016 und aus jeweils weiteren 98,96 Euro seit dem 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017 und 2. Februar 2017 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsantrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Die Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 242; MTV für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken § 1 Nr. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung.

Die Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Zunächst war sie als Betriebswirtin in der Abteilung Vertrieb II tätig. Ab dem 1. April 2001 wurde ihr die Leitung der Abteilung Vertriebssteuerung übertragen, in der sie seit 1999 als stellvertretende Leiterin tätig war.