BGH - Urteil vom 13.10.2000
V ZR 430/99
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
JuS 2001, 298
MDR 2001, 150
NZM 2001, 107
ZMR 2001, 287
ZNotP 2001, 61
ZfIR 2000, 950
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Personelle Beschränkung der Nutzung einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen V ZR 430/99

DRsp Nr. 2000/9677

Personelle Beschränkung der Nutzung einer Eigentumswohnung

»Die Tatsache, daß eine im Gewerbegebiet gelegene Eigentumswohnung nur von einem bestimmten Personenkreis benutzt werden darf, kann einen Sachmangel begründen.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 1994 kaufte die Klägerin von dem Beklagten den Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zum Preis von 350.000 DM unter Ausschluß der Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit des Grundstücks. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der es als Gewerbegebiet ausweist. Das Objekt, in dem sich die verkaufte Eigentumswohnung befindet, war mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 31. Oktober 1990 als gewerblich genutztes Gebäude mit einer Druckerei im Erdgeschoß und zwei darüber liegenden, betriebsbezogenen Wohnungen baurechtlich genehmigt worden.