BGH - Beschluß vom 31.10.2003
IXa ZB 195/03
Normen:
ZPO §§ 808 809 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 194
DB 2004, 597
InVo 2004, 199
MDR 2004, 414
NJW-RR 2004, 352
WM 2003, 2482
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,
AG Stuttgart,

Pfändung von Sachen bei einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten

BGH, Beschluß vom 31.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 195/03

DRsp Nr. 2003/15204

Pfändung von Sachen bei einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten

»1. Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichtsvollzieher im Einzelfall festzustellen.2. Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichtsvollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entsprechenden Titel erwirkt hat.«

Normenkette:

ZPO §§ 808 809 ;

Gründe: