Pfändung von Sachen bei einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten
BGH, Beschluß vom 31.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 195/03
DRsp Nr. 2003/15204
Pfändung von Sachen bei einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten
»1. Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809ZPO setzt voraus, daß der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichtsvollzieher im Einzelfall festzustellen.2. Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichtsvollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entsprechenden Titel erwirkt hat.«