LAG Hamm - Urteil vom 08.12.2016
17 Sa 840/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 38/16

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung einer aufgrund einer Gesamtzusage gewährten Theaterbetriebszulage an die tariflichen Entgelterhöhungen

LAG Hamm, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 840/16

DRsp Nr. 2018/12769

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung einer aufgrund einer Gesamtzusage gewährten Theaterbetriebszulage an die tariflichen Entgelterhöhungen

1. Hat der Arbeitgeber den Bühnenarbeitern eines Schauspielhauses im Wege der Gesamtzusage eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20% des tariflichen Entgelts zugesagt, so gilt dies auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Arbeitnehmern. Auch diese können die Gesamtzulage gem. § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung annehmen. 2. Eine Gesamtzusage ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. 3. Eine bis zum Inkrafttreten des TVöD-VKA zeitdynamisch ausgestaltete Theaterbetriebszulage ist im Wege ergänzender Auslegung der Gesamtzusage nach Einführung des TVöD-VKA nunmehr in Höhe des versprochenen Prozentsatzes vom Tabellenlohn zu gewähren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.06.2016 - 3 Ca 38/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand