OLG Hamm - Urteil vom 18.03.2014
4 U 143/13
Normen:
BGB §§ 133, 157; WoVermG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 025 O 38/13

Pflicht des Maklers zur Angabe des Mietpreises bei Vermietung einer eigenen Wohnung

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 4 U 143/13

DRsp Nr. 2014/11028

Pflicht des Maklers zur Angabe des Mietpreises bei Vermietung einer eigenen Wohnung

Die Vermietung der eigenen Wohnung ist ein Eigengeschäft des Maklers, bei dem er nicht an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 WoVermG gebunden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. August 2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157; WoVermG § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Denn die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe aus der vertragsstrafengesicherten Unterlassungserklärung vom 03.02.1994 zu.

Der Beklagte hat der damit übernommenen Unterlassungsverpflichtung nicht zuwider gehandelt. Denn das hiermit strafbewehrte Handeln setzt einen Verstoß des Beklagten gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) voraus.