BGH - Urteil vom 13.11.2002
XII ZR 310/99
Normen:
BGB § 541b Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 584
Vorinstanzen:
OLG München,

Pflicht des Pächters zur Räumung des Pachtobjekts nach Ankündigung von Baumaßnahmen

BGH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen XII ZR 310/99

DRsp Nr. 2003/2601

Pflicht des Pächters zur Räumung des Pachtobjekts nach Ankündigung von Baumaßnahmen

Haben die Parteien eines Gaststättenpachtvertrages mit Bierbezugsverpflichtung vereinbart, daß das Pachtobjekt zumindest teilweise nach Ankündigung von Baumaßnahmen innerhalb kurzer Zeit zu räumen ist, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß dies ohne zeitliche Beschränkung und ohne Benachrichtigungspflicht seitens des Verpächters gilt.

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe eines Gasthofs.

1994 verpachtete die Klägerin dem Beklagten ihren "Brauerei G. O." auf zehn Jahre mit Verlängerungsoption für weitere zwei mal fünf Jahre. Nach § 1 vorletzter Absatz des Pachtvertrags sollten "nach Ankündigung von Baumaßnahmen 1. und 2. Stock und Speicher innerhalb von vier Wochen geräumt werden".

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 kündigte die Klägerin dem Beklagten für die Zeit ab dem 1. April 1999 Baumaßnahmen an und forderte ihn auf, das erste und zweite Obergeschoß des Gasthofs zu räumen. Als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1999 das Pachtverhältnis fristlos.