BGH - Urteil vom 26.03.2003
VIII ZR 333/02
Normen:
ZVG § 151 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 780
DB 2003, 1509
GuT 2003, 147
KTS 2003, 520
MDR 2003, 893
NJW 2003, 2320
NZM 2003, 473
WuM 2003, 390
ZMR 2004, 568
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Lichtenberg,

Pflicht des Zwangsverwalters zur Abrechnung der Nebenkosten

BGH, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 333/02

DRsp Nr. 2003/7397

Pflicht des Zwangsverwalters zur Abrechnung der Nebenkosten

»1. Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hat die Betriebskosten für ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfaßt wird (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG). 2. Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann, wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind.«

Normenkette:

ZVG § 151 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind seit 1997 Mieter einer Wohnung in dem Anwesen N.straße ... in B.. Nach dem Mietvertrag sind sie verpflichtet, neben der Grundmiete einen monatlichen Betriebskostenvorschuß in Höhe von 269,19 DM sowie einen Heiz- und Warmwasserkostenvorschuß von 131,25 DM zu zahlen. Über die geleisteten Vorschüsse ist nach § 3 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 des Mietvertrages jährlich zum Stichtag 31. Dezember bzw. 1. Januar abzurechnen.

Mit Beschluß vom 20. Januar 1999 ordnete das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg die Zwangsverwaltung für das Grundstück an und bestellte den Beklagten als Zwangsverwalter.