BGH - Urteil vom 21.02.2018
VIII ZR 255/16
Normen:
BGB § 253; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 617
ZMR 2019, 111
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 28823/13
OLG München, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 790/16

Pflicht eines Vermieters und Grundstückseigentümers zum Räumen und Streuen der Teile des öffentlichen Gehwegs auch über die Grundstücksgrenze hinaus ohne Übertragung der allgemeinen Räumpflicht und Streupflicht durch die Gemeinde auf den Anlieger; Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers

BGH, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 255/16

DRsp Nr. 2018/17553

Pflicht eines Vermieters und Grundstückseigentümers zum Räumen und Streuen der Teile des öffentlichen Gehwegs auch über die Grundstücksgrenze hinaus ohne Übertragung der allgemeinen Räumpflicht und Streupflicht durch die Gemeinde auf den Anlieger; Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers

Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in München, in welchem eine Wohnung an die Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war.