OLG München - Beschluss vom 25.05.2023
33 Wx 36/23 e
Normen:
BGB § 2227; BGB § 2205; BGB § 551; ZPO § 747;
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 617 VI 572/19

Pflichten des TestamentsvollstreckersEntlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermietung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie

OLG München, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 33 Wx 36/23 e

DRsp Nr. 2023/8197

Pflichten des Testamentsvollstreckers Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermietung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie

1. Die Abwicklung des Nachlasses hat bei Abwicklungsvollstreckung mit tunlicher Beschleunigung zu erfolgen (Anschluss an OLG München BeckRS 1994, 30840582). Stellt es der Erblasser dem Testamentsvollstrecker frei, innerhalb welcher Frist eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern ist, führt diese Anordnung nicht dazu, dass Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wäre.2. Vermietet der Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie und trennt die Mieteinnahmen nicht von seinem persönlichen Vermögen, setzt er die Erben dem Risiko aus, dass Eigengläubiger des Testamentsvollstreckers in den ungeteilten Nachlass vollstrecken können und damit auf eine Haftungsmasse Zugriff haben, die für Eigenverbindlichkeiten des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt grundsätzlich die Entlassung des Testamentsvollstreckers.