BGH - Urteil vom 17.01.2003
V ZR 127/02
Normen:
BGB a.F. § 570b ;

Pflichten des Verkäufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den Inhalt des geschlossenen Kaufvertrages; Übernahme einer Vorfälligkeitsentschädigung

BGH, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen V ZR 127/02

DRsp Nr. 2003/3046

Pflichten des Verkäufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den Inhalt des geschlossenen Kaufvertrages; Übernahme einer Vorfälligkeitsentschädigung

1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über eine Wohnung vereinbart, daß der vorkaufsberechtigte Mieter eine an die finanzierende Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung als Bestandteils des Kaufpreises übernehme, so ist dieser unabhängig davon zu zahlen, ob die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend macht. Eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Verkäufers kommt nicht in Betracht.2. Dem Vorkaufsberechtigten kann jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen unzureichender Unterrichtung über den Inhalt des Kaufvertrages zustehen.

Normenkette:

BGB a.F. § 570b ;

Tatbestand:

Durch einen von dem Streithelfer der Beklagten am 30. Januar 1996 beurkundeten Vertrag kauften die Kläger von der beklagten Stadt eine Eigentumswohnung, die sie bereits auf Grund eines Mietvertrages bewohnten. Zum vereinbarten Kaufpreis findet sich in Anlage 1 der Urkunde unter Nr. 4 folgende Regelung:

"4.1 Der Kaufpreis beträgt

a) für das Wohnungseigentum 52.835,00 DM

in Worten ...

b) für das Teileigentum (KFZ-Stellplatz) 4.000,00 DM

in Worten ...

c) für den Baukostenzuschuß Heizhaus 8.441,00 DM

insgesamt somit 65.276,00 DM

in Worten ...