Durch einen von dem Streithelfer der Beklagten am 30. Januar 1996 beurkundeten Vertrag kauften die Kläger von der beklagten Stadt eine Eigentumswohnung, die sie bereits auf Grund eines Mietvertrages bewohnten. Zum vereinbarten Kaufpreis findet sich in Anlage 1 der Urkunde unter Nr. 4 folgende Regelung:
"4.1 Der Kaufpreis beträgt
a) für das Wohnungseigentum 52.835,00 DM
in Worten ...
b) für das Teileigentum (KFZ-Stellplatz) 4.000,00 DM
in Worten ...
c) für den Baukostenzuschuß Heizhaus 8.441,00 DM
insgesamt somit 65.276,00 DM
in Worten ...
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