OLG Köln - Beschluss vom 25.06.2007
2 U 39/07
Normen:
ZVG § 152 § 154 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 333
Rpfleger 2008, 321
ZfIR 2008, 73
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 326/06

Pflichten des Zwangsverwalters bei Verwaltung eines Mietobjekts

OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 2 U 39/07

DRsp Nr. 2008/6167

Pflichten des Zwangsverwalters bei Verwaltung eines Mietobjekts

»1. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ein Mietobjekt regelmäßig zu überprüfen.2. Zu den Pflichten des Zwangsverwalters gehört, die aus dem Objekt möglichen Nutzungen herauszuholen und sich um eine Vermietung eines Grundstücks oder einer Wohnung zu kümmern. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Zwangsverwalters, durch einen "bewussten Leerstand" für eine wirtschaftlich möglichst sinnvolle Verwertung des Objektes im Rahmen der Zwangsversteigerung zu sorgen.«

Normenkette:

ZVG § 152 § 154 ;

Gründe:

1. Es bedarf derzeit noch keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat, ob dem Beklagten entsprechend dem Antrag vom 23. April 2007 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Geht man zugunsten des Beklagten davon aus, er bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), habe ohne Verschulden die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, so liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss vor. Die Berufung des Beklagten bietet auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).