I. Auf Antrag der Gläubiger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe angeordnet, daß ein Beschluß des Handelsgerichts Wien - mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Gläubigern jeweils öS 14.241,60 an Kosten zu ersetzen - mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom selben Tage "Beschwerde" eingelegt und darin u.a. ausgeführt: "... bitte ich die sofortige Beschwerde zuzulassen, und den oben näher bezeichneten Beschluß mit sofortiger Wirkung aufzuheben." Auf den Hinweis des Senats auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erwidert:
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