OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.2014
3 U 1396/13
Normen:
ZPO § 313; ZPO § 320; ZPO § 321; ZPO § 448; ZPO § 533; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 a;
Fundstellen:
MDR 2014, 858
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 373/12

Präklusion von Einwendungen gegen den Tatbestand; Voraussetzungen der Parteivernehmung von Amts wegen

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 3 U 1396/13

DRsp Nr. 2014/5656

Präklusion von Einwendungen gegen den Tatbestand; Voraussetzungen der Parteivernehmung von Amts wegen

1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (In Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 08.01.2013 - 3 U 731/12 - ZfS 2013, 500 ff. [...] Rn. 24)2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben