BAG - Urteil vom 30.01.2019
5 AZR 450/17
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 315; BGB § 328; BGB § 335; ZPO § 256; ZPO § 258; ZPO § 259; BMT-G II § 4 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1-2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 25
ArbRB 2019, 198
AuR 2019, 388
BAGE 165, 168
BB 2019, 1523
EzA BetrAVG § 1
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 51
EzA-SD 2019, 11
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 1065
NZA-RR 2019, 571
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 175/17
ArbG Essen, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2137/16

Prozessführungsbefugnis des Versprechensempfängers aus einem Vertrag zugunsten DritterVerlautbarung einer Leistungszusage an alle Arbeitnehmer des Betriebs als GesamtzusageGesamtzusage des Arbeitgebers als Allgemeine GeschäftsbedingungÄnderung einer Gesamtzusage durch die Geltung neuerer betrieblicher NormenNichtigkeit einer Arbeitsvertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche SchriftformBetriebsvereinbarungsoffenheit bei Gesamtzusagen mit kollektivem BezugAbsehbarkeit einer Änderung einer Gesamtzusage durch kollektive Regelungen mit dem BetriebsratTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenTypische Merkmale einer betrieblichen AltersversorgungSach- und Nutzungsleistungen sowie Personalrabatte als Leistungen der betrieblichen AltersversorgungGebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen

BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 450/17

DRsp Nr. 2019/8741

Prozessführungsbefugnis des Versprechensempfängers aus einem Vertrag zugunsten Dritter Verlautbarung einer Leistungszusage an alle Arbeitnehmer des Betriebs als Gesamtzusage Gesamtzusage des Arbeitgebers als Allgemeine Geschäftsbedingung Änderung einer Gesamtzusage durch die Geltung neuerer betrieblicher Normen Nichtigkeit einer Arbeitsvertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform Betriebsvereinbarungsoffenheit bei Gesamtzusagen mit kollektivem Bezug Absehbarkeit einer Änderung einer Gesamtzusage durch kollektive Regelungen mit dem Betriebsrat Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Typische Merkmale einer betrieblichen Altersversorgung Sach- und Nutzungsleistungen sowie Personalrabatte als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen

Ein Arbeitnehmer muss bei der Begründung von Ansprüchen auf Sachleistungen im Wege der Gesamtzusage regelmäßig davon ausgehen, dass die vertraglichen Absprachen einer Änderung durch betriebliche Normen unterliegen. Orientierungssätze: 1. Eine unzulässige Leistungsklage kann in eine Feststellungsklage umzudeuten sein, wenn das Prozessziel nicht ausschließlich auf die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gerichtet ist (Rn. 41).