LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2023
8 Sa 371/21
Normen:
ZPO § 138; ZPO § 260; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 612a; HeilBG RP § 30 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 91/21

Prozesstrennung bei AnspruchshäufungSpezialität des § 1 ÄArbVtrG vor § 14 Abs. 2 TzBfG bei BefristungsabredenGrundsätze zur VertragsauslegungWeiterbildung als wirksamer Befristungsgrund i.S.d. § 1 ÄArbVtrG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 371/21

DRsp Nr. 2023/8308

Prozesstrennung bei Anspruchshäufung Spezialität des § 1 ÄArbVtrG vor § 14 Abs. 2 TzBfG bei Befristungsabreden Grundsätze zur Vertragsauslegung Weiterbildung als wirksamer Befristungsgrund i.S.d. § 1 ÄArbVtrG

1. Die Prozesstrennung nach § 145 ZPO dient dazu, einen durch Anspruchshäufung kompliziert gewordenen Streitstoff zu gliedern und übersichtlicher zu gestalten. Sie soll vornehmlich einer Verschleppung des ganzen Prozessstreits wegen einzelner Teile entgegenwirken. Dabei ist eine Trennung grundsätzlich nur dann am Platze, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer Teil. 2. § 1 ÄArbVtrG enthält Sonderregelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Ärzten, die die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen. Lediglich außerhalb der Weiterbildung können angestellte Ärzte nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet beschäftigt werden.