Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel; Veräußerung des Mietobjekts durch den Vermieter; Angemessenheit einer Vertragsstrafe
BGH, Versäumnisurteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen XII ZR 18/00
DRsp Nr. 2003/7400
Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel; Veräußerung des Mietobjekts durch den Vermieter; Angemessenheit einer Vertragsstrafe
»1. Die revisionsgerichtliche Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde beschränkt sich auf die getroffenen Feststellungen zu deren Beschaffenheit, wenn das Berufungsurteil nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweist und dieser keine Bezugnahme auf die Urkunde enthält.2. Zur Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel, den der alte und der neue Vermieter in einem der Schriftform des § 566BGB a.F. genügenden Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag vereinbart haben.3. Zum Fortbestand der Besitzeinräumungspflicht des Vermieters, der sich zur Herstellung des Mietobjekts verpflichtet hat, das Grundstück aber nachträglich an einen Dritten verkauft, der es bebaut und anderweitig vermietet.Zur Angemessenheit einer in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude ohne zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe für jeden Tag der Überschreitung des vereinbarten Mietbeginns.«