BGH - Versäumnisurteil vom 12.03.2003
XII ZR 18/00
Normen:
ZPO (a.F.) § 561 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 § 313 Abs. 2 S. 2 ; BGB §§ 566 (a.F.) 182 Abs. 2 § 535 Abs. 1 (a.F.) § § 306 (a.F.), 275 Abs. 2 (a.F.) ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 722
BGHZ 154, 171
FamRZ 2003, 1007
GuT 2003, 132
JuS 2003, 918
MDR 2003, 865
NJW 2003, 2158
NZM 2003, 476
WM 2003, 1094
WuM 2003, 417
ZIP 2003, 1658
ZMR 2003, 647
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel; Veräußerung des Mietobjekts durch den Vermieter; Angemessenheit einer Vertragsstrafe

BGH, Versäumnisurteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen XII ZR 18/00

DRsp Nr. 2003/7400

Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel; Veräußerung des Mietobjekts durch den Vermieter; Angemessenheit einer Vertragsstrafe

»1. Die revisionsgerichtliche Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde beschränkt sich auf die getroffenen Feststellungen zu deren Beschaffenheit, wenn das Berufungsurteil nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweist und dieser keine Bezugnahme auf die Urkunde enthält. 2. Zur Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel, den der alte und der neue Vermieter in einem der Schriftform des § 566 BGB a.F. genügenden Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag vereinbart haben. 3. Zum Fortbestand der Besitzeinräumungspflicht des Vermieters, der sich zur Herstellung des Mietobjekts verpflichtet hat, das Grundstück aber nachträglich an einen Dritten verkauft, der es bebaut und anderweitig vermietet. Zur Angemessenheit einer in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude ohne zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe für jeden Tag der Überschreitung des vereinbarten Mietbeginns.«

Normenkette:

ZPO (a.F.) § 561 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 § 313 Abs. 2 S. 2 ; BGB §§ 566 (a.F.) 182 Abs. 2 § 535 Abs. 1 (a.F.) § § 306 (a.F.), 275 Abs. 2 (a.F.) ; AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: