1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Räumung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 37.502,76 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen.
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