OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2021
10 U 136/20
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; GewO § 30;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 80/19

Räumung von Gewerberäumen nach fristloser Kündigung eines MietvertragesVermeintlicher Verstoß eines Mieters gegen öffentlich-rechtliche VorschriftenBetrieb einer PrivatklinikBehaupteter Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 10 U 136/20

DRsp Nr. 2022/14111

Räumung von Gewerberäumen nach fristloser Kündigung eines Mietvertrages Vermeintlicher Verstoß eines Mieters gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften Betrieb einer Privatklinik Behaupteter Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.07.2020 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1; GewO § 30;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung gewerblich gemieteter Räumlichkeiten in Anspruch. In diesen Räumlichkeiten unternahm ein Herr A., sog. ärztlicher Direktor der Beklagten zu 3, Schönheitsoperationen.

Das Räumungsverlangen stützt die Klägerin auf eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, welche sie insbesondere damit rechtfertigt, dass der Beklagten zu 1 unstreitig eine Konzession nach § 30 GewO gefehlt habe. Die Pflicht zur Einholung einer solchen Konzession habe sie aber mietvertraglich übernommen. Dazu heißt es im Mietvertrag: