Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.07.2020 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung gewerblich gemieteter Räumlichkeiten in Anspruch. In diesen Räumlichkeiten unternahm ein Herr A., sog. ärztlicher Direktor der Beklagten zu 3, Schönheitsoperationen.
Das Räumungsverlangen stützt die Klägerin auf eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, welche sie insbesondere damit rechtfertigt, dass der Beklagten zu 1 unstreitig eine Konzession nach § 30 GewO gefehlt habe. Die Pflicht zur Einholung einer solchen Konzession habe sie aber mietvertraglich übernommen. Dazu heißt es im Mietvertrag:
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