Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2016 wird unter entsprechender Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2018 dahingehend geändert, dass zur Festsetzung der Umsatzsteuer die Umsätze der Klägerin zum allgemeinen Steuersatz um 800.000 Euro vermindert werden.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist der Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung.
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