1.
Die Beklagten, die kurdischer Abstammung sind und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, sind seit Februar 1995 Mieter einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung auf dem Grundstück nnnnnnnnnnnnnnn. Die Klägerin ist seit dem 18. Mai 2005 Eigentümerin des Grundstücks und verlangt von den Beklagten die Entfernung einer von diesen an dem Geländer des zur Wohnung gehörenden Balkons angebrachten, deutlich sichtbaren Parabolantenne. Mit dieser Parabolantenne ist es den Beklagten möglich, die über einen Satelliten ausgestrahlten kurdischen Fernsehsender ROJTV, Kurdistan TV und KURD Sat zu empfangen. Nummer 3 der besonderen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"Gemeinschaftsantenne; Breitbandkabelnetz (sofern vorhanden)
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