OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2020
22 U 217/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 440 S. 1; BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 149/16

Rechte des Leasingnehmers bei Abschluss eines Leasingvertrages über ein vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit einem Motor vom Typ EA 189

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 22 U 217/19

DRsp Nr. 2023/770

Rechte des Leasingnehmers bei Abschluss eines Leasingvertrages über ein vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit einem Motor vom Typ EA 189

1. Ein mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug wies bei Gefahrübergang einen Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf, da die verwendete Motorsteuerungssoftware, die bei einem erkannten Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktivierte, eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 darstellte und daher die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs bestand. 2. Eine Nachfristsetzung zur Vorerklärung des später erklärten Rücktritts war gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung rechtfertigendes Interesse des Käufers stets vorliegt.