OLG Stuttgart - Urteil vom 19.05.2020
6 U 119/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 515;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 388/18

Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 119/19

DRsp Nr. 2021/9584

Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

1. Bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie mit Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern steht dem Leasingnehmer kein Widerrufsrecht zu. Denn auch bei einem negativen Vertragszins enthält ein solcher Vertrag keine Finanzierungshilfe i.S. von §§ 506, 515 BGB. 2. Auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 BGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.01.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

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Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 40.000 €

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 515;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.